
Online-Coaching Verträge
Fühlen Sie sich nach Ihrem Online-Coaching enttäuscht und fragen sich, ob Sie Ihr Geld zurückfordern können?
Haben Sie das Gefühl, dass Ihr Online-Coach die versprochenen Ergebnisse nicht geliefert hat?
Wurden Ihnen beim Online-Coaching unrealistische Versprechungen gemacht, die sich als nicht erfüllbar erwiesen haben?
Haben Sie Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit Ihres Online-Coaching-Vertrags und ob Sie möglicherweise Ihr Geld zurück bekommen können?
Dann prüfen Sie, ob Ihr Online-Coaching Vertrag nichtig ist
Unsere Bewertungen
Dies sind die Inhalte unseres Webinars
Nichtigkeit des Vertrags nach Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
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Das FernUSG wurde eingeführt, um Verbraucher im Bereich des Fernunterrichts zu schützen, indem es Mindeststandards für Fernlehrveranstaltungen festlegt.
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Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG fallen unter den Anwendungsbereich des Gesetzes Verträge, die dazu dienen, Kenntnisse und Fähigkeiten mittels Fernunterricht zu vermitteln.
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Ein Online-Coaching-Programm erfüllt die Kriterien eines Fernunterrichtsvertrags, wenn es spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die nicht ausschließlich vor Ort erworben werden können.
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Eine Nichtbeachtung der Vorschriften des FernUSG führt gemäß § 7 Abs. 1 zur Nichtigkeit des Vertrags, was bedeutet, dass der Vertrag rechtlich unwirksam ist.
Auslegung des Begriffs "Fernunterrichtsvertrag" im Sinne des FernUSG
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Die Definition eines Fernunterrichtsvertrags gemäß § 1 FernUSG umfasst Vereinbarungen, die darauf abzielen, Wissen und Fähigkeiten über eine räumliche Distanz hinweg zu vermitteln.
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Die Auslegung dieses Begriffs erfordert eine Analyse der spezifischen Merkmale des Online-Coaching-Programms im Einzelfall, um festzustellen, ob es sich um einen Fernunterrichtsvertrag handelt.
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Hierbei sind nicht nur die expliziten Vertragsbedingungen relevant, sondern auch die tatsächliche Durchführung des Programms und die Kommunikation zwischen den Parteien.
Anforderungen an Lernerfolgskontrollen und Austausch zwischen den Parteien
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Das FernUSG legt fest, dass Lernerfolgskontrollen und ein regelmäßiger Austausch zwischen Lehrer und Schüler erforderlich sind, um die Qualität des Fernunterrichts zu gewährleisten.
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Dies schließt ein, dass die Lernenden eine angemessene Möglichkeit haben, Fragen zu stellen, Feedback zu erhalten und ihren Lernfortschritt zu überprüfen.
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Im Fall des Online-Coaching-Programms muss im Einzelfall analysiert werden, ob diese Anforderungen erfüllt werden, beispielsweise durch regelmäßige Videokonferenzen, Online-Diskussionen oder individuelles Feedback.
Anwendbarkeit des FernUSG auf Verträge zwischen Unternehmern
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Obwohl das FernUSG primär Verbrauchern Schutz bietet, kann es unter bestimmten Umständen auch auf Verträge zwischen Unternehmen anwendbar sein.
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Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Online-Coaching-Programm im geschäftlichen Kontext angeboten wird und die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für berufliche Zwecke relevant sind.
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Die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf derartige Verträge erfordert eine sorgfältige Prüfung der spezifischen Umstände und eine Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen sowie der einschlägigen Rechtsprechung
Kontakt
LINDENTHAL SCHMIDT
Fachanwälte & Mediation
RAin Madalena Lindenthal-Schmidt, LL.M.
RA Andre Schmidt, LL.M.
August-Wilhelm-Kühnholz-Str. 5
26135 Oldenburg
Tel. (0441) 20 572 407