
Beratung Samenspende
Planen Sie eine Behandlung zur Erfüllung Ihres Kinderwunsches mit Hilfe einer heterologen Spendersamen?
Wurden Sie von Ihrer Kinderwunschklinik darauf hingewiesen, dass Sie als Samenspender und als Empfängerin nach dem Gesetz besonders aufgeklärt werden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen müssen, bevor der der Kinderwunsch in die Realität umgesetzt werden kann?
Sind Sie sich unsicher über die gesetzlichen Anforderungen und rechtlichen Aspekte einer Samenspende und benötigen eine vollumfängliche und exklusive Beratung?
Wir bieten für jede Situation die passende Beratung für Sie an!
Oder brauchen Sie nur zeitnah die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung zur Vorlage bei Ihrer Kinderwunschklinik?
Unsere Bewertungen
Dies sind die Inhalte unseres Webinars
Rechtliche Grundlagen des Samenspenderechts
a) Einführung in das Samenspender-Registrierungsgesetz (SaRegG):
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Das Samenspender-Registrierungsgesetz (SaRegG) regelt in Deutschland die rechtlichen Rahmenbedingungen für Samenspender, Empfängerinnen und Behandlungseinrichtungen im Zusammenhang mit Samenspenden.
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Ziel des Gesetzes ist es, die Transparenz und Rechtssicherheit im Bereich der Samenspende zu gewährleisten und den Schutz der beteiligten Personen zu fördern.
b) Definitionen und Zuständigkeiten:
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Das SaRegG definiert unter anderem die Begriffe "Samenspender", "Empfängerin" und "Behandlungseinrichtung" sowie ihre jeweiligen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Samenspenden.
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Es regelt auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der zuständigen Behörden und Registerstellen in Bezug auf die Registrierung von Samenspendern und die Aufbewahrung von Unterlagen.
c) Rechtliche Rahmenbedingungen für Samenspender und Empfängerinnen:
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Das Gesetz legt fest, welche Voraussetzungen Samenspender erfüllen müssen, um ihre Samenspende registrieren zu lassen, und welche Informationen sie den Behandlungseinrichtungen zur Verfügung stellen müssen.
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Für Empfängerinnen regelt das SaRegG die Informationspflichten und Aufklärungsanforderungen, die im Vorfeld einer Samenspende erfüllt werden müssen, sowie ihre Rechte im Zusammenhang mit der Auswahl eines Samenspenders.
d) Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz von Kindern und Familien:
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Ein wichtiger Aspekt des SaRegG ist der Schutz von Kindern, die aus Samenspenden hervorgehen, sowie ihrer Familien. Das Gesetz enthält Regelungen zur Feststellung der Abstammung und zum Zugang zu genetischen Informationen.
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Es legt auch fest, wie die Einhaltung ethischer Grundsätze und die Achtung der Menschenwürde bei der Durchführung von Samenspenden sichergestellt werden sollen.
e) Rolle von Behandlungseinrichtungen und Aufsichtsbehörden:
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Behandlungseinrichtungen, die Samenspenden durchführen, unterliegen den Bestimmungen des SaRegG und sind verpflichtet, die gesetzlichen Anforderungen an Aufklärung, Dokumentation und Aufbewahrung von Unterlagen zu erfüllen.
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Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und können bei Verstößen entsprechende Maßnahmen ergreifen, um den Schutz der Beteiligten sicherzustellen.
Aufklärungspflichten der Entnahmeeinrichtung gemäß § 2 SaRegG (Spender)
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Auskunftsanspruch und Bedeutung der Kenntnis der Abstammung:
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Die Entnahmeeinrichtung muss den Samenspender über den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Person nach § 10 des SaRegG informieren.
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Es ist wichtig, die Bedeutung der Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen zu erläutern.
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Der Samenspender sollte darüber informiert werden, dass die Möglichkeit besteht, sich über die Folgen einer Samenspende beraten zu lassen.
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Datenerhebung und -speicherung:
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Die Entnahmeeinrichtung hat die Pflicht, bestimmte personenbezogene Daten des Samenspenders zu erheben und zu speichern.
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Es ist erforderlich, den Umfang der Verarbeitung dieser Daten sowie die Speicherungsdauer und den Verwendungszweck klar zu kommunizieren.
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Der Samenspender sollte über seine Rechte bezüglich der Speicherung seiner Daten informiert werden, einschließlich des Rechts, freiwillige Angaben zu widerrufen.
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Übermittlung an das Bundesinstitut und Speicherung im Samenspenderregister:
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Die Entnahmeeinrichtung muss den Samenspender über die Übermittlungsverpflichtung bezüglich seiner Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte informieren.
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Es ist wichtig, die Speicherung der personenbezogenen Daten des Samenspenders im Samenspenderregister sowie deren Speicherungsdauer zu erklären.
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Benachrichtigung und Auskunftserteilung:
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Der Samenspender muss darüber informiert werden, dass er vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Speicherung seiner Daten benachrichtigt wird.
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Es ist wichtig, den Samenspender über seine Rechte bezüglich der Auskunftserteilung aus dem Samenspenderregister zu informieren und das Verfahren der Auskunftserteilung zu erläutern.
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Ausschluss der rechtlichen Vaterschaft:
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Der Samenspender sollte darüber aufgeklärt werden, dass gemäß § 1600d Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die rechtliche Vaterschaft ausgeschlossen ist.
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Aufklärungspflichten der Entnahmeeinrichtung gemäß § 4 SaRegG (Empfängerin)
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Informationen über den Auskunftsanspruch und die Bedeutung der Abstammung:
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Die Einrichtung der medizinischen Versorgung hat die Pflicht, die Empfängerin über den Auskunftsanspruch einer durch heterologe Verwendung von Samen gezeugten Person nach § 10 zu informieren.
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Es ist wichtig, die Bedeutung der Kenntnis der Abstammung für die Entwicklung eines Menschen zu erläutern und die Möglichkeit auf Beratung über die Folgen einer künstlichen Befruchtung durch heterologe Verwendung von Samen anzubieten.
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Datenerhebung und -speicherung:
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Die Einrichtung der medizinischen Versorgung muss die Pflichtangaben gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 erheben und für die vorgesehene Dauer gemäß § 5 Absatz 6 Satz 2 speichern.
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Es ist wichtig, die Empfängerin über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie die Übermittlungsverpflichtung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und die Speicherung im Samenspenderregister aufzuklären.
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Rechtliche Folgen und Auskunftsanspruch:
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Die Einrichtung der medizinischen Versorgung sollte die Empfängerin über die rechtlichen Folgen, insbesondere den Ausschluss der Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders, gemäß § 1600d Absatz 4 BGB informieren.
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Es ist wichtig, über den Auskunftsanspruch und das Verfahren der Auskunftserteilung gemäß § 10 Absatz 4 Satz 1 aufzuklären.
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Kontakt
LINDENTHAL SCHMIDT
Fachanwälte & Mediation
RAin Madalena Lindenthal-Schmidt, LL.M.
RA Andre Schmidt, LL.M.
August-Wilhelm-Kühnholz-Str. 5
26135 Oldenburg
Tel. (0441) 20 572 407